Statuten

Vereinsstatuten Hornussergesellschaft Gossau ZH (HG Gossau ZH)

Präambel

Die Hornussergesellschaft Gossau ZH (HG Gossau ZH) wurde 1919 gegründet mit dem Ziel, der Pflege und Förderung des Nationalspiels Hornussen, sowie Pflege der Kameradschaft auf Grund gegenseitiger Achtung und Anerkennung.

 

Artikel 1

 

Name, Sitz

 

1

Unter dem Namen «Hornussergesellschaft Gossau ZH», nachfolgend HG Gossau ZH genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8625 Gossau ZH

 

Artikel 2

 

Zweck

Ausrichtung

1

HG Gossau ZH bietet seinen Mitgliedern Hornussen in verschiedenen Formen gemäss den Vorgaben des EHV an. Die Freude an Sport und Spiel steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.

Ergänzungen zur Ausrichtung

2

Die HG Gossau ZH setzt sich dafür ein, dass die ins Programm aufgenommenen Aktivitäten natur- und umweltfreundlich ausgeübt werden.

Die Einnahme von Dopingmitteln zur Leistungssteigerung wird abgelehnt und bekämpft.

Unabhängigkeit

3

Die HG Gossau ZH ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.

 

Artikel 3         

 

Mitgliedschaft

Mitglieder-kategorien

1

Die Mitglieder der HG Gossau ZH sind die

  • Aktivmitglieder
  • Nachwuchsmitglieder
  • Gönnermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Ehrenpräsident

Aktivmitglieder

2

Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in welchem sie 17 Jahre alt werden.

Nachwuchs-
hornusser

3

Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Kinder und Jugendliche bis und mit dem Jahr, in welchem sie 16 Jahre alt werden. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

Ehrenmitglieder

4

Die Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle der HG Gossau ZH. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung gewählt.

Ehrenpräsident

5

Der Ehrenpräsident ist eine natürliche Person mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle der HG Gossau ZH. Er geniesst alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlt aber keinen Mitgliederbeitrag. Des Weiteren kann der Ehrenpräsident zu jederzeit an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Gönnermitglieder

6

Die Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

Eintritt

7

Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung der Hauptversammlung beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Beendigung, Austritt

8

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet. Beim Austritt müssen sämtliche Vereinsgegenstände abgegeben werden.

Ausschluss

9

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Verein ausgeschlossen werden.

Rechte

10

Den Aktivmitgliedern, Nachwuchshornussernm, Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident stehen folgende Rechte zu:

  • Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung),
  • Teilnahme an Vereinsaktivitäten, Trainings, Anlässen usw., kostenlos oder zu reduzierten Mitgliedertarifen.


Pflichten

11

Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Eine Auszeit von den Spielen ist möglich, die Rechten und Pflichten bleiben bestehen. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder.

 

Artikel 4         

 

Finanzierung, Haftung

Finanzierung

1

Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten
  • Erlös aus Veranstaltungen, Wettkämpfen
  • Subventionen Dritter
  • Einnahmen aus Sponsoring
  • Einnahmen aus Sport-Toto
  • Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

Haftung

2

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitgliederbeiträge

3

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens

  • 300 Franken             für die Kategorie Aktivmitglieder
  • 150 Franken             für die Kategorie Nachwuchsmitglieder
  • 100 Franken             für die Kategorie Gönnermitglieder;

Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkategorien werden im Anhang 1 umschrieben, welcher jeweils durch die Hauptversammlung genehmigt wird.

Versicherungen

4

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.

Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

 

Artikel 5         

 

Geschäftsjahr

 

1

Das Geschäftsjahr ist vom 1. November bis 31. Oktober.

 

Artikel 6

 

Organe

 

1

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren

 

Artikel 7         

 

Hauptversammlung

Ordentliche Haupt  Versammlung

1

Die ordentliche Hauptversammlung bildet das oberste Organ der HG Gossau ZH. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Folgejahres durchgeführt.

Einberufung

2

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 40 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.

Ausserordentliche Hauptversammlung

3

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch die Hauptversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Akivmitglieder (Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder) durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.

Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Geschäfte

4

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

  • Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung
  • Genehmigung Jahresbericht
  • Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung Tätigkeitsprogramm
  • Genehmigung Jahresbudget
  • Genehmigung Leitbild
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder
  • Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
  • Genehmigung Mutationen
  • Genehmigung Budget

Anträge

5

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Stimm- und Wahlrecht

6

Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 17 Jahre alt werden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme (Kopfstimmrecht).

Erforderliches Mehr

7

Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig

Versammlungs-führung

8

Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Geschäft, Anträge aus Versammlung

9

Auf Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn dies die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.

Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden

10

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit.

 

Artikel 8

 

Vorstand

Führung, Vertretung

1

Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt die
HG Gossau ZH nach aussen und ist gegenüber der Hauptversammlung verantwortlich.

Zusammensetzung

2

Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern zusammen.

Wahl, Amtsdauer

3

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes.

Konstitution

4

Mit Ausnahme des Präsidenten, Kassier und Aktuar konstituiert sich der Vorstand selbst.

Aufgaben und Kompetenzen

5

Aufgaben und Kompetenzen:

  • Führung des Vereins nach den Grundsätzen des Leitbildes und der Statutenbestimmungen
  • Umsetzung der von der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse
  • Planung der längerfristigen Vereinsentwicklung
  • Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms
  • Erarbeitung des Jahresbudget
  • Treffen von Führungsmassnahmen wie der Erlass von Reglementen und Weisungen für die effiziente und geordnete Vereinsführung
  • Wahl von ehrenamtlichen Trainern, Leitern und Betreuern
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen für die Durchführung befristeter Projekte und Aufgaben
  • Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Erstellen und Ergänzen bei Bedarf der Funktionsbeschriebe
  • Der gesamte Vorstand hat die Kompetenz, für ausserordentliche Auslagen jährlich von höchstens Fr. 5'000.- zu bewilligen
  • Der Präsident hat die Kompetenz, für ausserordentliche Auslagen jährlich von höchstens Fr. 1'000.- zu bewilligen

 

Artikel 9         

 

Revisoren

Revisoren

1

Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von je 3 Jahren.

Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

 

Artikel 10       

 

Auflösung und Liquidation

Beschluss-fassung

1

Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

 

Zuweisung Vermögen

2

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Nachwuchsförderung des NOHV zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

 

Artikel 11       

 

Schlussbestimmungen

Beschlussfassung

1

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 27. Januar 2023 in Gossau ZH genehmigt. Sie ersetzten die seit dem 11. Januar 1992 gültigen Statuten und treten am 1. Februar 2023 in Kraft.

 

 

Hornusserweg